Erbfolge und Familienstand

Bezüglich Ehe und Lebensgemeinschaften ,ist besonders darauf hinzuweisen, dass das italienische Recht je nach der Regelung der Ehepartner unterschiedliche Bestimmungen anwendet:

Für Eheleute, die in Gütergemeinschaft leben, gilt:
Im Todesfall einer der Ehepartner fällt dem überlebenden Ehepartner die Hälfte aller Vermögenswerte zu, die Teil der Gütergemeinschaft sind. Nicht zu den Vermögenswerten zählt alles, was von einem der Eheleute während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft eingebracht wurde.

Für Eheleute, die in Gütertrennung leben, gilt: Nur die Vermögenswerte des verstorbenen Ehepartners werden im Erbfolgeverfahren in Betracht gezogen. Falls das Haus des Wohnsitzes der Eheleute auf beide Namen eingetragen ist (und sofern keine Kinder vorhanden sind), wird es zu 50% vererbt. Falls das Haus vom verstorbenen Ehepartner gekauft wurde und nur auf dessen Namen registriert ist, erbt der überlebende Ehepartner zu 100%. Vorhandene Bankkonten erbt der überlebende Ehepartner zu 100%, ausser die Bankkonten sind auf beide Namen registriert.

Für Eheleute, die in beidseitigem Einvernehmen in Gütertrennung leben, gilt: Im Falle des beidseitigen Einverständnisses behält der überlebende Ehepartner alle Rechte über die Vermögenswerte, die Teil der Erbmasse sind.

Für Eheleute, die in richterlich festgestellter Trennung leben, gilt:
Falls dem Ehepartner, der für die Trennung als verantwortlich gilt, zum Zeitpunkt der Trennung gerichtlich eine monatliche Unterhaltszahlung zugesprochen wurde, (Art. 548, Teil 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs), hat er/sie Anrecht auf eine lebenslange monatliche Unterhaltszahlung, solange es keine Veränderung der
finanziellen Umstände des überlebenden Ehepartners gibt und vorausgesetzt, dass die Erbmasse diesen lebenslangen Unterhalt garantiert.

Bei Scheidung gilt:
Der überlebende Ehepartner verliert alle Ansprüche auf das Erbe, sofern die
Scheidungsurkunde vor dem Todeszeitpunkt des Verstorbenen unterzeichnet wurde

Für Lebensgemeinschaften/Lebenspartnerschaften gilt:
Italien erkennt leider keine Rechte für unverheiratete Paare an. Von daher können diese nur im Zuge einer testamentarischen Erbfolge ihren entsprechenden Anteil erben.
Um dem überlebenden Lebenspartner, der vom italienischen Gesetz nicht als Erbe anerkannt wird, eine unangenehme und komplizierte Situationen zu ersparen, ist es für Paare in Lebensgemeinschaften absolut notwendig ein Testament zu errichten, das den letzten persönlichen Willen festhält.

Leitfaden (Englisch)

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