Ob der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat oder in einem italienischen Testament die Erbfolge bestimmt hat, die “Dichiarazione di Successione”, die italienische Erbschaftsteuererklärung, muss innerhalb eines Jahres nach Todeszeitpunkt eingereicht werden. Dazu muss ein entsprechendes Formular vom Finanzministerium eingeholt werden. Alle Vermögenswerte des Verstorbenen müssen darin erfasst und aufgeführt werden. Dieses Formular wird an die zuständige italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) übermittelt und die Erben werden um Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer gebeten.

Zusätzlich zu persönlichen Angaben zum Verstorbenen und zu den Erben gehören zur Erbschaftsteuererklärung:

  • eine detaillierte Beschreibung der ererbten Vermögenswerte;
  • Einzelheiten zu den von den Erben bereits entrichteten Steuern (Hypotheken-¬ und Katastersteuern) mit Kopien der Belege; eine Pauschale von 168 € für Hypotheken-und Katastersteuern wird fällig, falls der Begünstigte die ererbte Immobilie zu seinem Erstwohnsitz erklärt.

Im übrigen müssen folgende Unterlagen der Erbschaftsteuererklärung beigefügt werden:

  • der Totenschein des Verstorbenen;
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen und der Erben;
  • das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments im Falle der testamentarischen Erbfolge;

Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Erbschaftsteuererklärung ist es erforderlich, beim Grundbuchamt die “voltura catastale”, die Grundbuchübertragung, zu beantragen.

Dies kann entweder vom neuen Eigentümer der Immobilie (in diesem Falle der Erbe) beantragt werden oder mittels eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Durch die “voltura” wird die Finanzbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vermögenswerte (sowohl die Grundstücke wie auch die Immobilie) vom Verstorbenen auf den/die Erben überschrieben wurde.

Wegen des ausserordentlich komplizierten bürokratischen Aufwands und der Menge an Dokumenten, welche die zuständigen italienischen Behörden einfordern, ist es äusserst empfehlenswert, den Rat und die Unterstützung eines Rechtsanwalts mit profunder Kenntnis im italienischen Erbfolgerecht einzuholen.

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