Jeder Erbe/jede Erbin ist jederzeit berechtigt, seinen/ihren Anspruch auf das Erbe auszuschlagen. Falls er/sie die Erbschaft jedoch einmal angetreten hat, ist dies eine unwiderrufliche Entscheidung.

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend . geschehen. Die Annahme sollte in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung des Nachlassverfahrens erfolgen. Die ausdrückliche Annahme der Erbschaft erfolgt, wenn der Erbe/die Erbin sich durch eine notarielle Urkunde oder eine Privaturkunde bereit erklärt, die Erbenstellung anzunehmen. Die stillschweigende Annahme der Erbschaft erfolgt dann, wenn die betreffende Person durch sein/ihr Verhalten zeigt, dass er/sie die Erbschaft annehmen will.

Eine Erbschaft kann auch durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses angenommen werden. Der Erbe behält sich auf diese Art das Recht vor, unter Berücksichtigung der Tatsache, ob die Schulden den Wert der Immobilie übersteigen, die Erbschaft anzunehmen oderauszuschlagen. So kann der Erbe/die Erbin sich der Pflicht entbinden, die Schulden zu zahlen, indem er/sie z
ugunsten von Gläubigern und Vermächtnisnehmern die Erbschaft ausschlägt.

Im allgemeinen verzichten Erben dann auf die Erbschaft, wenn die Verbindlichkeiten den Wert der zu erbenden Immobilie übersteigen. Die Erben sind dazu verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen bis zum Wert der zu erbenden Immobilie zu begleichen. Falls ein Erbe/die Erbin die Erbschaft ausschlagen will, muss er/sie das vor einem Notar oder einer Amtsperson öffentlich bekanntgeben. Der Verzicht auf eine Erbschaft kann nicht privatschriftlich erfolgen. Der Verzicht kann widerrufen werden, solange der Erbe die Erbschaft nicht angetreten hat.

Es ist immer ratsam sich von einem kompetenten, unabhängigen Rechtsanwalt assistieren zu lassen, der Sie über Verbindlichkeiten, anfallende Gebühren und Pflichten aus der Erbschaft informieren kann. Auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme wird ein fachkundiger Rechtsanwalt den Erben/die Erbin in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung zu fällen.

Zusätzlich zu persönlichen Angaben zum Verstorbenen und zu den Erben gehören zur Erbschaftsteuererklärung:

  • eine detaillierte Beschreibung der ererbten Vermögenswerte;
  • Einzelheiten zu den von den Erben bereits entrichteten Steuern (Hypotheken-¬ und Katastersteuern) mit Kopien der Belege; eine Pauschale von 168 € für Hypotheken-und Katastersteuern wird fällig, falls der Begünstigte die ererbte Immobilie zu seinem Erstwohnsitz erklärt.

Im übrigen müssen folgende Unterlagen der Erbschaftsteuererklärung beigefügt werden:

  • der Totenschein des Verstorbenen;
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen und der Erben;
  • das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments im Falle der testamentarischen Erbfolge;

Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Erbschaftsteuererklärung ist es erforderlich, beim Grundbuchamt die “voltura catastale”, die Grundbuchübertragung, zu beantragen.

Dies kann entweder vom neuen Eigentümer der Immobilie (in diesem Falle der Erbe) beantragt werden oder mittels eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Durch die “voltura” wird die Finanzbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vermögenswerte (sowohl die Grundstücke wie auch die Immobilie) vom Verstorbenen auf den/die Erben überschrieben wurde.

Wegen des ausserordentlich komplizierten bürokratischen Aufwands und der Menge an Dokumenten, welche die zuständigen italienischen Behörden einfordern, ist es äusserst empfehlenswert, den Rat und die Unterstützung eines Rechtsanwalts mit profunder Kenntnis im italienischen Erbfolgerecht einzuholen.

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